§ I Name und Zweck
Art.1.
Unter dem Namen „Aktion Kinderhütedienst“ besteht in Münchenstein ein Verein im Sinne der Art. 60ff.ZGB.
Art.2.
Zweck des Vereins ist:
- die Einrichtung eines Kinderhütedienstes
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die Einrichtung oder Vermittlung weiterer, von der Vereinsversammlung zu bestimmender Dienstleistungen, Freizeitgestaltung u.ä.
Die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern
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§ II Mitgliedschaft
Art.3.
Als Mitglied können alle über 18 Jahre alten Personen aufgenommen werden. Sie sollen in der Regel Wohnsitz in Münchenstein haben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art.4.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Für Passivmitglieder ist er jederzeit möglich. Aktivmitglieder
halten sich an eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 1. Juli
oder den 31. Dezember des Jahres. Es sind die vollen Beiträge
für das laufende Jahr zu entrichten.
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, so kann es innert 14 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses den Entscheid der Vereinsversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ III Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art.5.
Die Mitglieder haben die durch die Vereinsversammlung festgelegten jährlichen Mitgliederbeiträge zu leisten.
Art.6.
Die Mitglieder sind ausserdem verpflichtet, die von der Vereinsversammlung festgesetzten Natural- oder Dienstleistungen zu erbringen.
Art.7.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend den von der Vereinsversammlung erlassenen Beschlüssen und Reglementen und gegen Entrichtung der in den Beschlüssen und Reglementen vorgesehenen Entschädigungen zu benützen.
§ IV Organisation
Art.8.
Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
Art.9.
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Fragen, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Sie erlässt insbesondere die erforderlichen Beschlüsse und Reglemente über die Leistungen des Vereins und über die von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen und Entschädigungen.
Art.10.
Eine Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt (Generalversammlung) mit folgenden Traktanden:
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, ausserdem wenn es zehn Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangen.
Art.12.
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladungen spätestens zehn Tage vor der Versammlung versandt worden ist. Beschlüsse können nur über die in der Einladung aufgeführten Geschäfte gefasst werden.
Art.13.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorstand und der Präsident des Vereins werden durch die Vereinsversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer kann jedes Vorstandsmitglied wiedergewählt werden.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, so nimmt die nächste Vereinsversammlung die erforderlichen Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vor. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist berechtigt und verpflichtet, die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen.
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier.
Art.14.
Die Vereinsversammlung wählt auf eine Amtsdauer von je drei Jahren drei Rechnungsrevisoren. Diese haben die gesamte Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen.
Art.15.
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ V Schlussbestimmungen
Art. 16.
Diese Statuten können jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die Revision ist zunächst in einer Vereinsversammlung grundsätzlich zu beschliessen. Eine spätere Vereinsversammlung entscheidet sodann über den neuen Wortlaut.
Art.17.
Der Verein kann jederzeit auf dem Weg der Statutenrevision aufgelöst werden. Die Vereinsversammlung hat allfällig vorhandenes Vereinsvermögen einer möglichst zweckentsprechenden Institution, wenn möglich in Münchenstein, zuzuwenden.
Also beschlossen in der Gründungsversammlung vom 14. Mai 1974.
Sechste Auflage im April 2004